Übliche Fragen

Am 19. August 2017 trat die Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 42. BImSchV) in Kraft. Die 42. BImSchV hat das Ziel, Gefahren für die menschliche Gesundheit, insbesondere Erkrankungen durch Legionellen, zu vermeiden. Zugleich ermöglichen die Vorgaben aus der 42. BImSchV eine bundeseinheitliche Anwendung (gesetzliche Grundlage) des Standes der Technik sowie technischer und organisatorischer Pflichten bei der Errichtung und dem Betrieb dieser Anlagen, um Gefahren zu verhindern sowie die Auswirkungen dennoch eintretender nicht ordnungsgemäßer Betriebszustände zu mindern. Betroffen von der Verordnung sind mehr als 40.000 Anlagen – für sie gelten gesetzlich verbindliche Regelungen zum Aufbau, Betrieb und zur Überwachung der Anlagen – so muss beispielsweise alle 5 Jahre eine akkreditierte Inspektionsstelle Typ A oder ein Sachverständiger nach 42. BImSchV eine Überprüfung der Anlagen vornehmen.

  • Prüfung der ordnungsgemäßen Einhaltung der allgemeinen Anforderungen nach § 3
  • Prüfung der ordnungsgemäßen Vorgehensweise bei Ermittlung des Referenzwertes, der betriebsinternen Überprüfungen und Laboruntersuchungen in Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern nach § 4
  • Prüfung der ordnungsgemäßen Vorgehensweise beim Ergreifen von Maßnahmen bei einem Anstieg der Konzentration der allgemeinen Koloniezahl bei Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern nach § 5
  • Prüfung der ordnungsgemäßen Vorgehensweise beim Ergreifen von Maßnahmen bei einer Überschreitung der Prüfwerte in Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern nach § 6
  • Prüfung der ordnungsgemäßen Vorgehensweise bei betriebsinternen Überprüfungen und Laboruntersuchungen in Kühltürmen nach § 7
  • Prüfung der ordnungsgemäßen Vorgehensweise beim Ergreifen von Maßnahmen bei einer Überschreitung der Prüfwerte in Kühltürmen nach § 8
  • Prüfung der ordnungsgemäßen Vorgehensweise beim Ergreifen von Maßnahmen bei einer Überschreitung der Maßnahmenwerte nach § 9
  • Prüfung der Einhaltung der Informationspflichten nach § 10
  • Prüfung der ordnungsgemäßen Vorgehensweise beim Ergreifen von Maßnahmen bei Störungen des Betriebs nach § 11
  • Prüfung der ordnungsgemäßen Führung des Betriebstagebuchs nach § 12
  • Prüfung der ordnungsgemäßen Einhaltung der Anzeigepflichten nach § 13
  • Prüfung der ordnungsgemäßen Vorgehensweise bei vorausgehenden Überprüfungen nach § 14