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Eine Gefährdungsbeurteilung nach § 3 42. BImSchV ist immer dann zwingend erforderlich, wenn eine In- oder Wiederinbetriebnahme erfolgt. Die Gefährdungsbeurteilung muss dabei vor der In- oder Wiederinbetriebnahme erstellt werden.

Die formalen Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung sind in § 3 Absatz 4 der 42. BImSchV detailliert bestimmt.

Die Gefährdungsbeurteilung umfasst die Risikoanalyse und eine Risikobewertung.
Die Risikoanalyse identifiziert mögliche Gefährdungen und schätzt deren Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensaumaß.
Die Risikobewertung bewertet das Risiko aus Schadensausmaß und Eintrittswahrscheinlichkeit. Sie leitet weiter Maßnahmen ab und priorisiert diese.

Eine sinnvolle Risikobeurteilung führt letztlich zu einer übersichtlichen Maßnahmenliste, die vom Betreiber entsprechend der Priorität der einzelnen Maßnahmen abgearbeitet wird, so dass eine schnelle Minimierung des Risikos erfolgt.

Die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung hat unter Beteiligung einer hygienisch fachkundigen Person zu erfolgen.

Wir übernehmen die Erstellung der individuellen Gefährdungsbeurteilung oder unterstützen Sie bei der Erstellung.

Der § 15 der 42. BImSchV ermöglicht es dem Betreiber Ausnahmen von den Anforderungen der Verordnung zu beantragen.

Ein Antrag kann für den Betreiber hilfreich sein, wenn die Anlage etwa nur zeitweise in Betrieb ist und damit die Anforderungen an die jeweilige Wiederinbetriebnahme nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllbar sind.

Verdunstungskühlanlagen können auf Antrag ggf. wie Kühltürme behandelt werden, womit sich u.a. Erleichterungen bei der Überschreitung des Prüfwertes 1 ergeben können.

Denkbar ist auch die Befreiung von adiabaten Rückkühlern von Anforderungen der Verordnung, wenn sichergestellt ist, dass der Wärmeübertrager „trocken bleibt“. Dies ist denkbar bei Systemen, bei welchen die Befeuchtung der Luft von der eigentlichen Kühlung getrennt ist.

Regelmäßig wird die zuständige Behörde im Einzelfall ein Gutachten verlangen.

Schildern Sie uns Ihr Anliegen und wir klären in einem Vorgespräch oder Termin ob eine Befreiung von Anforderungen in Frage kommen kann.

Teile der 42. BImSchV sind komplex und schwer verständlich. Etwa wird die Bestimmung des Referenzwertes oft falsch durchgeführt.

Wir erläutern Ihnen die Verordnung im Detail und erstellen mit Ihnen ToDo-Listen, damit Sie die Verordnung mit wirtschaftlichem Aufwand erfüllen und Ihre Anlage hygienisch sicher betreiben können.

Das Betriebstagebuch ist ein zentrales Instrument für den Nachweis des ordnungsgemäßen Betriebs der Anlage.

Wir erstellen mit Ihnen ein auf Ihre Anlage abgestimmtes Betriebstagebuch und unterstützen Sie bei der Führung desselben.

Damit gewinnen Sie Sicherheit für den Betrieb und mit Hinblick auf Überprüfungen nach § 14.